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Home Interessenkonflikt

Conflict of interest policy 

JRC Capital Management Consultancy & Research GmbH 

JRC Capital Management Consultancy & Research GmbH (JRC) ist im Bereich der Anlageberatung, dem Portfoliomanagement und der Forschung mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen bzw. Wertpapiernebendienstleistungen befaßt. 

Gemäß § 63 Abs. 2 WpHG sind dem Kunden mögliche fortbestehende Interessenkonflikten und die zur Begrenzung der Risiken der Beeinträchtigung von Kundeninteressen unternommenen Schritte darzulegen. JRC hat hierbei folgende Felder für mögliche Interessenkonflikte ausgemacht (I.) und Verfahren und Maßnahmen zum Management dieser Konflikte, die einen angemessenen Grad an Unabhängigkeit der Mitarbeiter bei der Erbringung von Wertpapier(neben)dienstleistungen gewährleisten, festgelegt (II.) 

I. Risikoermittlung 

  • a) Widerstreitende Interessen zwischen Kunden einerseits und JRC (oder JRC zuzurechnenden Personen) andererseits 

Beratung: 

  • Soweit die Gebühren der JRC nicht unmittelbar vom Kunden getragen werden auf sondern im Einzelfall im Interesse einer erhöhten Qualität der Dienstleistung Provisionen gezahlt werden, gilt es eine Beeinflussung durch unterschiedliche Provisionshöhen auszuschließen. 
  • jede Art der aufwands- und umsatzabhängigen Vergütung beinhaltet zwangsläufig das Risiko einer gesteigerten Gebührenbelastung des Kunden. 
  • Ein wirtschaftliches Eigeninteresse der JRC kann insoweit weitestgehend ausgeschlossen werden, da die JRC weder als Emittentin von Wertpapieren auftritt noch im Eigenhandel tätig ist. 

Handel/Portfolioverwaltung 

  • Beeinflussung der Best-Execution Regeln durch die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen mit Leistungserbringern zum Nachteil des Handelsergebnisses für den Kunden. 
  • jede Art der aufwands- und umsatzabhängigen Vergütung beinhaltet zwangsläufig das Risiko einer gesteigerten Gebührenbelastung des Kunden. 

Research 

  • Die Forschungstätigkeit der JRC im Bereich der Auftragsforschung (etwa in Forschungsprojekten für staatliche Stellen oder öffentlich geförderten Forschungsprojekten) und mögliche Auswirkungen auf die Anlageberatung oder Handelsentscheidungen der JRC 
  • Beeinflussung laufende Geschäftsvorfälle durch die hauseigene R&D-Tätigkeit (Fortentwicklung der eigenen Handelsmodelle) 

Sonderfall Mitarbeitergeschäfte: 

  • Mögliche Ausnutzung der Beratungs- Forschungs- Handelstätigkeit durch einzelne Mitarbeiter der JRC 
  • Bevorzugung einzelner Kunden gegenüber anderen Kunden bei Knappheit von Ressourcen bei Handelsentscheidungen der JRC 
  • Dienstleistungen zum Vorteil einzelner Kunden und zum Nachteil anderer Kunden 

II. Verfahren der Risikominimierung 

a) Beratung 

Wie bei der gebührenbasierten Beratung verfolgt die JRC auch bei der Beratung auf Provisionsbasis den Ansatz der Offenlegung ihr zustehender Provisionen und des verfolgten Ansatzes zur Qualitätsverbesserung. 

Hierbei gebührt dem (für den Kunden individuell überprüfbaren) Ergebnis einer im objektiven Vergleich verbesserten Leistungserbringung stets der Vorrang. 

Handel/Portfolioverwaltung 

Die Best-Execution Regeln der JRC insbesondere hinsichtlich der Auswahl eines geeigneten Brokers sind den Kunden bekannt gemacht und müssen von den Mitarbeitern beachtet werden. Soweit praktisch durchführbar und vom Kunden erwünscht, erfolgt eine Abstimmung hinsichtlich der Best-Execution Regelung mit dem Kunden. 

Dies setzt – wie auch im Bereich der Beratung – die Einhaltung vollständiger Transparenz voraus, welche JRC gewährleistet. 

Research 

Im Bereich der Forschungstätigkeit erfolgt eine strikte Trennung zwischen laufenden Forschungsvorhaben und laufenden Geschäftsvorfällen, so dass eine Beeinflussung der Handelstätigkeit durch Forschungsinteresse ausgeschlossen wird. Die gilt für die Auftragsforschung ebenso wie für die Fortentwicklung der hauseigenen Handelsmodelle 

Damit können lediglich abgeschlossene Handelsvorfälle Gegenstand der R&D-Tätigkeit der JRC werden. 

Sonderfall Mitarbeitergeschäfte 

Die Mitarbeiter sind ohne Einschränkung verpflichtet, sämtliche eigene Wertpapierschäfte dem Compliance Beauftragten zu melden. Dieser hat etwaige Auffälligkeiten ohne Verzug der Geschäftsführung zu melden. Den Mitarbeiter ist bekannt, dass JRC bereits den Anschein des Bestehens privater Mitarbeiterinteressen ausschließen muss. Diesbezügliche Weisungen an Mitarbeiter sind damit arbeitsrechtlich abgesichert. 

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